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Satzung des Fördervereins

Verein der Freunde und Förderer des
Maria-Sibylla-Merian-Gymnasiums Krefeld e. V.
Satzung

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Verein der Freunde und Förderer des Maria-Sibylla-Merian-Gymnasiums Krefeld e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld
unter der Nr. 1570 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung, und zwar insbesondere
durch:
a) die Beschaffung von Lehrmitteln und Materialien sowie Gebäudeausrüstung und Gebäudeeinrichtung für die Schule, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln zu beschaffen sind;
b) die Gewährung von Beihilfen für Studienfahrten und Schülergruppen;
c) die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule
d) die Ergänzung der Schulbibliothek
e) die Veranstaltung von Vorträgen und unterrichtsbegleitenden Maßnahmen zur Förderung der
   Schulkultur.

2. Der Verein unterstützt die Schule in ihren Bemühungen, die Schülerinnen und Schüler mit
den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Problemen der Gegenwart, insbesondere
auch der Stadt Krefeld, vertraut zu machen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden,
insbesondere:
a) die Schülerinnen und Schüler
b) die Lehrerinnen und Lehrer
c) die ehemaligen Schülerinnen und Schüler
d) die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern
e) die Freunde und Förderer des Maria-Sibylla-Merian-Gymnasiums.

2. Eheleute und andere Lebensgemeinschaften können gemeinschaftlich beitreten, zählen
jedoch dann stets als ein Mitglied und haben in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.

3. Die Anmeldung ist durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten, der
über die Aufnahme entscheidet.

4. Personen, die die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können
durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod;
b) durch den Austritt aus dem Verein;
c) durch Ausschluss

2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt
ist dem Vorstand bis zum 30.9. zum 30.12. des betreffenden Jahres schriftlich anzuzeigen.

3. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die
Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn ein Mitglied mit mehr
als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

§ 5 Beiträge

1. Jedes Mitglied hat seinen Jahres-Mindestbeitrag in der von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Höhe zu bezahlen.

2. Die Höhe des Beitrages kann durch die Mitgliederversammlung für natürliche und
juristische Personen verschieden bemessen werden.

3. Der Jahresbeitrag wird mit Beginn eines jeden Schuljahres fällig.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder gemäß § 9.1;
b) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern;
c) die Festsetzung des Jahres-Mindestbeitrages;
d) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
e) die Billigung der Jahresrechnung und die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
f) Satzungsänderungen;
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Regularien zur Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand hat alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einladung erfolgt schriftlich und/oder durch Bekanntgabe in der Schulzeitung mindestens
zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche
Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn mindestens 15 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
die Einberufung verlangen.

3. Über Anträge auf Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins kann nur
abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereins oder sein
StellvertreterIn.

5. Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung nur persönlich ausgeübt werden.

6. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei der Abberufung von Vorstandsmitgliedern, bei Satzungsänderung und bei
der Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder
erforderlich.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der
Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 9 Personen; diese sind:

1. die gewählten Mitglieder des Vorstandes:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die StellvertreterIn
c) der/die SchriftführerIn
d) der/die SchatzmeisterIn
e) zwei weitere Mitglieder

2. die geborenen Mitglieder des Vorstandes:
a) der/die LeiterIn der Schule
b) der/die stellvertretende LeiterIn der Schule
c) der/die Schulpflegschaftsvorsitzende

§ 10 Amtszeiten

1. Die unter § 9.1 aufgeführten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für die Dauer von
drei Jahren gewählt.

2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 11 Vertretung des Vereins

1. Der Verein wird vertreten durch den Vorstand. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26
BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e StellvertreterIn und der/die SchatzmeisterIn.

2. Willenserklärungen, durch die der Verein verpflichtet oder über Vereinsvermögen verfügt
wird, sind durch zwei des in § 11 Abs. 1 der Satzung bezeichneten Vorstandes abzugeben.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet über die Anlage und Verwaltung des Vereinsvermögens.

2. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes; er beruft den Vorstand ein, so
oft die Lage der Geschäfte es erfordert -mindestens jedoch einmal halbjährlich- oder wenn
drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen. Die Einladungen haben schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung vierzehn Tage vorher zu erfolgen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder und unter diesen der/die Vorsitzende
oder sein/e StellvertreterIn anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden oder im Falle seiner Abwesenheit die seines/r Vertreters/In.

4. Der/die SchriftführerIn hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der
Vorstandssitzungen aufzunehmen; er/sie führt in der Mitgliederversammlung und in den
Vorstandssitzungen das Protokoll.

5. Der/die SchatzmeisterIn verwaltet die Kasse des Vereins. Er/sie kann Zahlungen gegen
alleinige Quittung annehmen.
Er/sie hat der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfung ist alljährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten
Rechnungsprüfer zu prüfen. Der/die SchatzmeisterIn hat ihnen zu diesem Zweck sämtliche
Rechnungsunterlagen zu übergeben.

§ 13 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Beitrags- oder sonstige Rückzahlungen.

§ 14 Vergütungen

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Haftung des Vereins

Die Haftung des Vereins für alle Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen, die in seinem
Namen vorgenommen werden, ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Entgegenstehende
Abmachungen sind ungültig.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für Unterrichtsund
Erziehungszwecke zu verwenden hat, und zwar solange das Maria-Sibylla-Merian-
Gymnasium besteht für diese Schule, sonst für eine daraus hervorgegangene Unterrichtsanstalt.
Die Satzung trat am 23. Oktober 1969 in Kraft.

Satzungsänderungen wurden durch die Mitgliederversammlungen
am 27. März 1974, am 17. Oktober 1983, am 20.06.2006 und am 23.2.2011 beschlossen.

 

Für den Vorstand:

Jürgen Schulenburg   (Vorsitzender)

Gabriele Ingendae  (stellv. Vorsitzende)

 

?   Die Satzung des Födervereins des MSM (pdf-Dokument)